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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firmen Friedrich Niemann GmbH & Co. KG,24119 Kronshagen / 18182 Bentwisch,
FN Reparatur- und Montage GmbH, 24119 Kronshagen / 18182 Bentwisch

1. Allgemeines

Die folgenden Verkaufs- Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der zum Zeitpunkt der Bestellung per Telefon, Fax oder im Internet gültigen Fassung sind für alle Vertragsverhältnisse und deren Erfüllung für uns – Lieferer – und unseren Kunden – Besteller – verbindlich. Abweichende Geschäftsbedingungen der Besteller finden keine Anwendung, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart worden sind. Die Geschäftsbedingungen, die dem Besteller einmal bekannt gemacht worden sind, gelten für die Dauer der geschäftlichen Verbindung. Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt nicht die Gültigkeit der übrigen.

2. Onlinebestellungen

Die für unseren Onlineshop geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen können unter dem Portal www.f-niemann.de aufgerufen werden. Unsere Onlineangebote von Produkten und Leistungen sind unverbind- lich. Durch anklicken des Buttons „Bestellung“ gibt der Kunde eine verbindliche Bestellung der ausgewählten Ware ab. Mit anklicken des Buttons „AGBs“ bestätigt der Kunde diese zur Kenntnis genommen zu haben. Per E-Mail bestätigen wir den Auftrag und übermitteln die dafür anfallenden Gesamtkosten. Die Bestellung wird gespeichert und ist unter Angabe der Kundennummer im Onlineshop einzusehen.

3. Preise

Sämtliche Preise verstehen sich, wenn nichts anderes vereinbart, ab Lager, bei Werkslieferungen ab Werk ausschließlich Verpackungs- und sonstiger Kosten wie z. B. Kosten für Versicherung. Abladekosten werden gesondert berechnet. Zu unseren Preisen wird die zur Zeit des Vertragsabschlusses gültige Mehrwertsteuer zusätzlich berechnet.

4. Auftragsbestätigung

Unsere Angebote sind stets unverbindlich. Erteilte Aufträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Lieferers. Gleiches gilt für Erklärungen unserer Vertreter, mündliche und fernmündliche Ab- sprachen und zusätzliche Abreden zu schriftlichen Aufträgen. Beanstandungen von Bestätigungen sind spätes- tens innerhalb einer Woche zu erheben. Die Daten des Bestellers werden bei Auftragserteilung abgespeichert.

5. Lieferung

  1. a)  Der Versand, auch bei Werkslieferungen und Frankolieferungen, erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Bestellers. In Ermangelung schriftlicher Anweisung des Bestellers erfolgt der Versand nach eigenem Ermes- sen des Lieferers hinsichtlich der Wahl des Transportweges und der Transportmittel und ohne Gewähr für billigsten Versandweg.
  2. b)  Liefertermine sind Richtzeiten und demzufolge unverbindlich, es sei denn, der Lieferer hat sie ausdrück lich als verbindlich bezeichnet. Ist die vereinbarte Lieferzeit um mehr als vier Wochen überschritten und ist eine dem Lieferer sodann vom Besteller schriftlich gesetzte angemessene Nachfrist fruchtlos abgelaufen, so kann der Besteller vom Vertrage zurücktreten.
  3. c)  Fälle höherer Gewalt und sonstige, von uns nicht verschuldete Umstände entbinden uns von der Einhaltung der Liefertermine. In diesen Fällen sind jegliche Ersatzansprüche ausgeschlossen.
  4. d)  Vereinbarungen über Lieferfristen bezeichnen den Zeitpunkt, bis zu dem die Waren das Lager des Lieferers oder des Herstellungswerkes verlassen hat oder, wenn eine Mitwirkungshandlung des Bestellers erforder- lich ist, die Versandbereitschaft dem Besteller mitgeteilt worden ist.
  5. e)  Die Gefahr geht mit der Übergabe der Ware an den Frachtführer oder Abholer, spätestens jedoch in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, wenn die Ware das Herstellerwerk oder unser Lager verlässt. Dieses gilt auch dann, wenn wir den Transport durchführen oder die Versendung der Ware übernommen haben.
  6. f)  Der Lieferer ist zu Teillieferungen berechtigt. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertrags- pflicht des Bestellers voraus, insbesondere die Abklärung aller technischen Fragen.

6. Umtausch

Erklärt sich der Lieferer bereit, außerhalb der Gewährleistung eine Ware gegen Rückzahlung des Kaufpreises zurückzunehmen, hat der Besteller Kosten in Höhe von 10 % des Gesamtpreises pauschal zu entrichten.

7. Gewährleistung

  1. a)  Mängelrügen sind umgehend nach Erhalt der Ware schriftlich zu erheben. Für Kaufleute gilt die Untersu- chungs- und Rügepflicht nach § 377 HGB.
  2. b)  Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn ein Mangel auf eine besondere Anordnung des Bestellers oder auf die Beschaffenheit der Vorleistung zurückzuführen ist. Werden Betriebs- oder Wartungsanweisun- gen des Lieferers nicht befolgt, werden Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterial verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfallen Ansprü- che wegen Mängel der Produkte,wenn nicht der Besteller eine entsprechende Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt. Eine Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn der Besteller nicht nachweist, dass er die gelieferte Maschine nur einschichtig eingesetzt hat.
  3. c)  Die Gewährleistungsansprüche beschränken sich bis zum endgültigen Fehlschlagen zunächst auf das Recht zur Nacherfüllung. Bei Unmöglichkeit oder Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung erhält der Besteller nach seiner Wahl die Möglichkeit, den Vertrag rückgängig zu machen oder eine Herab- setzung der Vergütung zu verlangen. Im Falle einer Mängelrüge verlangt der Lieferer nach seiner Wahl und auf seine Kosten, dass

aa) das mangelhafte Teil bzw. Gerät zur Reparatur und anschließender Rücksendung an den Lieferer ge- schickt wird,

bb) der Besteller das mangelhafte Teil bzw. Gerät bereit hält und ein Service-Techniker des Lieferers zum Besteller geschickt wird, um die Reparatur vorzunehmen. Falls der Besteller verlangt, dass Nach- besserungsarbeiten an einem von ihm bestimmten Ort vorgenommen werden, so kann der Lieferer zusätzlich Arbeitszeit bzw. Reisekosten bezahlt verlangen. Es ist dem Lieferer stets Gelegenheit zu geben, die beanstandete Ware zu besichtigen.

  1. d)  Eine Vereinbarung über die Beschaffenheit der zu liefernden Ware oder die Übernahme einer Garantie hat zu ihrer Wirksamkeit schriftlich zu erfolgen. Der Lieferer übernimmt keine Haftung dafür, dass die von ihm gelieferten Waren und Geräte für einen bestimmten Verwendungszweck des Bestellers geeignet sind. Eine Bezugnahme auf DIN-Normen beinhaltet grundsätzlich nur die nähere Warenbezeichnung. Geringe Abweichungen in der Herstellungsart behält sich der Lieferer vor. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Beschreibungen, Zeichnungen usw. bleiben Eigentum des Lieferers und beinhalten keine Beschaffenheitsvereinbarung.
  2. e)  Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung der Ware, bei einem Verbrauchsgüterkauf zwei Jah- re. Gebrauchte Geräte und Maschinen werden verkauft wie besichtigt unter Ausschluss jeglicher Gewähr- leistung. Sofern der Besteller Verbraucher ist, beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr. Ansprüche wegen Mängel gegen den Lieferer stehen nur dem unmittelbaren Besteller zu und sind nicht abtretbar.
  3. f)  Der Lieferer führt für den Besteller keine Projektplanung aus. Eventuelle Vorschläge des Lieferers erfolgen ohne Gewähr und Haftung.

8. Zahlungsbedingungen

  1. a)  Die Rechnungen sind sofort ohne Abzug zahlbar.
  2. b)  Gerät der Besteller/in Verzug, ist der Lieferer berechtigt, von dembetreffendenZeitpunktabZinseninHöhevon 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz als pauschalen Schadensersatz zu verlangen. Sie sind dann geringer anzusetzen, wenn der Besteller eine geringere Belastung nachweist, der Nachweis eines höheren Schadens durch den Lieferer ist zulässig.
  3. c)  Wechsel und Schecks werden nur unter Vorbehalt angenommen und gelten erst nach Einlösung als Zah- lung. Diskontspesen gehen zu Lasten des Bestellers. Der Lieferer übernimmt keine Gewähr für rechtzeitige Erhebung des Protestes. Wird dem Lieferer während der Laufzeit eines Wechsels bekannt, dass die Vermö- genslage des Wechselverpflichteten zu Bedenken Anlass gibt, dass z. B. Wechsel oder Schecks zu Protest gegangen bzw. nicht eingelöst worden sind, so kann er sofortige Barzahlung verlangen.
  4. d)  Vor Zahlung fälliger Rechnungsbeträge einschließlich Verzugszinsen ist der Lieferer zu keiner weiteren Lie- ferung aus einem laufenden Vertrag verpflichtet. Ist der Käufer mit der Bezahlung einer Rechnung in Verzug geraten, so werden sämtliche gestundeten Verbindlichkeiten aus diesem und anderen Geschäften sofort fällig. Der Lieferer kann für noch ausstehende Lieferungen unter Fortfall des Zahlungszieles bare Zahlung vor Ablieferung der Ware verlangen; eine etwa vereinbarte Vorleistungspflicht des Lieferers entfällt.
  5. e)  Eine Aufrechnung oder ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem Kaufpreis ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig, zu einem Zurückbehaltungsrecht ist der Besteller außerdem nur befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

9. Eigentumsvorbehalt

a) Der Lieferer behält sich das Eigentum an allen Liefergegenständen bis zur völligen Bezahlung sämtlicher ihm aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber zustehenden Forderung vor. Bei laufender Rech- nung dient das gesamte Vorbehaltsgut zur Sicherung der Saldenforderung, und zwar unabhängig davon, ob diese Forderung gegenwärtig bereits bestehen oder uns aus den weiteren Geschäftsbeziehungen noch erwachsen (Kontokorrentvorbehalt). Eine Weiterveräußerung vor Erlöschen des Eigentumsvorbehaltes ist nur bei Waren zulässig, die zum Zwecke der Weiterveräußerung gekauft oder üblicherweise zu diesem Zwecke erworben werden, jedoch nur im regelmäßigen Geschäftsgang. Der Besteller darf die im Eigen- tum des Lieferers stehenden Waren nicht verpfänden oder zur Sicherung übereignen und muss etwaige Pfändungen Dritter sofort schriftlich mitteilen und dem Lieferer zur Geltendmachung seiner Rechte gegen- über dem Dritten jede Unterstützung gewähren. Er hat das Eigentum des Lieferers möglichst getrennt von anderen Waren zu lagern. Verletzt er seine Vertragspflichten und gerät er gegenüber dem Lieferer mit einer Zahlung in Verzug, so kann der Lieferer die gelieferte Maschine stilllegen und sofortige Rückgabe aller Waren verlangen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Die Verwer- tung des Vorbehaltsguts im Falle der Rücknahme erfolgt durch freihändigen Verkauf, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen.

b) Der Besteller tritt hiermit seine aus der Veräußerung oder Verarbeitung der Ware entstandenen Forderungen gegen seine Abnehmer mit ihrer Entstehung in voller Höhe sicherungshalber mit dinglicher Wirkung und mit allen Nebenrechten im Voraus an den Lieferer ab. Der Lieferer kann von dem Besteller jederzeit die Bekanntgabe der Kunden sowie der Höhe und des Rechtsgrundes der Forderungen verlangen, auf die sich die Abtretung bezieht. Der Besteller ist jedoch ermächtigt, die Forderungen solange für den Lieferer einzuziehen, wie er seinen Zahlungsverpflichtungen diesem gegenüber ordnungsgemäß nachkommt.

c) Übersteigt der Wert der dem Lieferer gegebenen Sicherungen dessen Lieferforderungen insgesamt um mehr als 20 %, so ist der Lieferer auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Rückübertragung verpflichtet. d) Der Besteller ist verpflichtet, die Ware gegen Feuer- und Diebstahlsgefahr zu versichern und uns auf Verlan-

gen den Abschluss der Versicherung nachzuweisen. Alle sich auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten

und versicherte Ware beziehenden Forderungen sind hiermit an den Lieferer abgetreten.
e) Verarbeitung und Vermischung von uns gelieferter Ware erfolgt im Namen des Lieferers, sodass das Mitei-

gentum unmittelbar auf diesen übergeht.
f) Der Besteller räumt dem Lieferer ausdrücklich das Recht ein, zwecks Besichtigung, Rückholung und Ver-

ladung des Vorbehaltsgutes jederzeit den Lagerort der Lieferung durch uns oder einen Beauftragten zu

betreten.

10. Haftung

a) Schadensersatzansprüche sind unabhängig von der Art der Pflichtverletzung, einschließlich unerlaubter Handlung, ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vor liegt.

b) Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferer für jede Fahrlässigkeit jedoch nur bis zur Höhe des vorhersehbaren Schadens. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparter Aufwendungen, aus Schadensersatzansprüchen Dritter sowie auf sonstige mittelbare und Folgeschäden können nicht verlangt werden, es sei denn, ein vom Lieferer garantiertes Beschaffenheitsmerkmal bezweckt gerade den Besteller gegen solche Schäden abzusichern.

c) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen bzw. -ausschlüsse gelten nicht für Ansprüche, die wegen arg- listigem Verhaltens des Lieferers entstanden sind, sowie bei einer Haftung für garantierte Beschaffenheits- merkmale, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Soweit die Haftung des Lieferers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für Angestellte, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Lieferers.

11. Montage und Reparaturen

a) Es gelten unsere üblichen Stundensätze. Reise- und Wartezeiten gelten als Arbeitszeiten. Für Überstunden, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeiten werden Zuschläge berechnet. Reisekosten sowie Tage- und Übernachtungsgelder des Montagepersonals werden gesondert berechnet.

b) Rechnungen für Montage, Reparaturen und Inspektionen sind ohne Abzug sofort fällig.
c) Der Besteller hat die Monteure des Lieferers bei der Durchführung von Leistungen auf seine Kosten zu unterstützen. Insbesondere hat der Besteller einen etwa erforderlichen Unterbau bereits vor Eintreffen der Monteure fertig zu stellen. Diesen sind die nötigen Hebewerkzeuge,Geräte, Hilfskräfte, Materialien, elektri- sche Energie usw. rechtzeitig und kostenlos zur Verfügung zu stellen, und zwar auch für den Fall, dass die Montage im Preis der einzelnen Lieferungen eingeschlossen oder für die Montage eine Pauschalsumme festgesetzt ist. Der Besteller hat die Arbeitsstätte so vorzubereiten, dass eine reibungslose Abwicklung der Montagearbeiten möglich ist. Trifft dieses nicht zu, werden zusätzliche Zeiten als Monteurstunden berech-

net.
d) Für Schäden, die die Hilfskräfte des Bestellers verursachen, ist der Lieferer nicht haftbar. Der Besteller hat

die zum Schutz von Personen und Sachen am Arbeitsplatz notwendigen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen. e) Wird ein zu bearbeitendes Werkstück vor der Abnahme durch höhere Gewalt oder sonstige vom Lieferer nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat der Lieferer für den ausgeführten Teil seiner

Leistung Anspruch auf die Vergütung.
f) Die Haftung des Lieferers beschränkt sich unter Ausschluss aller weiteren Ansprüche des Bestellers auf

die Beseitigung des Mangels. Eine Gewährleistung für behelfsmäßige oder für Notreparaturen wird nicht übernommen. Ebenfalls ist eine Haftung für Schäden, die nicht am Werkstück selbst aufgetreten sind, ausgeschlossen. Der Lieferer kann verlangen, dass mangelhafte Teile zur Prüfung in das Werk geschickt werden.

g) Beim Abschluss eines Werkvertrages mit einem gewerblichen Unternehmer oder öffentlichen Auftraggeber wird die Geltung der VOB/b vereinbart.

12. Vermietung

a) Die Mindestmietdauer beträgt 30 Tage. Die Mietzeit beginnt mit dem Tage, an dem die Geräte unser Lager verlassen und endet mit dem Wiedereintreffen auf dem von uns bestimmten Lager. Ist die Miethöhe nicht ausdrücklich vereinbart, gilt die bei uns übliche Miete. Diese ist im Voraus fällig. Der Besteller trägt die Kosten für den Hin- und Rücktransport der gemieteten Sache. Ein Skonto wird nicht gewährt.

b) Der Besteller hat Mängel an der Mietsache unverzüglich nach Entgegennahme zu reklamieren. Er hat die für den Einsatz des Mietgegenstandes erforderlichen Anmeldungen und Genehmigungen selbst unverzüglich zu besorgen. Er hat den Mietgegenstand ordnungsgemäß zu handhaben, zu warten, zu pflegen und zu reinigen. Abhanden gekommene oder nicht mehr reparierbare Teile hat der Besteller auf seine Kosten durch Neuerwerb zu ersetzen. Die Rücklieferung ist mindestens 24 Stunden schriftlich vorher anzumelden. Die Mietgeräte sind unbeschädigt und im gereinigten Zustand anzuliefern. Der Besteller hat den Lieferer unverzüglich von etwaigen Beschlagnahmen, Pfändungen oder sonstigen Maßnahmen Dritter gegenüber den Mietgeräten zu unterrichten.

c) Der Lieferer ist berechtigt, die Mietsache jederzeit zu besichtigen und zu überprüfen, weshalb uns der Besteller den jeweiligen Einsatzort bekanntzugeben und zugänglich zu machen hat.

d) Eine Weitervermietung ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung durch uns zulässig.
e) Der Besteller trägt die Gefahr für den Mietgegenstand vom Verlassen unseres Lagers bis zum Wieder- eintreffen. Er verpflichtet sich, eine Versicherung gegen Haftpflichtschäden, die durch den Gebrauch des

Mietobjektes entstehen, abzuschließen. Eine Haftpflichtversicherung über den Vermieter besteht nicht.
f) Der Besteller haftet für alle Schäden, die durch den Einsatz unserer Mietgeräte entstehen. Er hat die Belastungswerte nach den von uns herausgegebenen Tabellen und Anweisungen einzuhalten. Verletzt der Besteller die mit dem Vertrag übernommenen Verpflichtungen, sind wir berechtigt, das Mietverhältnis fristlos zu kündigen und für die Restmiete Schadensersatz zu verlangen. Vermietete Maschinen dürfen nur

einschichtig eingesetzt werden, bei Zuwiderhandlung haftet der Besteller.
g) Für die Anmietung von Baumaschinen und Geräte werden zusätzliche Geschäftsbedingungen vereinbart.13. Datenschutz
Wir speichern die für die Bestellung und Lieferung erforderlichen Daten und nutzen diese nur intern zur Abwicklung des Auftrages. Alle persönlichen Daten werden vertraulich behandelt.

14. Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen
Verbraucher haben das Recht, ohne Angabe von Gründen binnen zwei Wochen in Textform oder durch Rücksendung der Ware den Auftrag zu widerrufen (§§ 312 d, 355 BGB). Im Falle des Widerrufs sind die jeweils empfangenen Leistungen zurückzugewähren, auf die §§ 356 ff. BGB wird verwiesen.

15. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Kiel. Für Minder- bzw. Nichtkaufleute gilt Kiel als Gerichtsstand für das Mahnverfahren und für den Fall als vereinbart, dass der Beklagte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort nach Vertragsabschluss ins Ausland verlegt hat oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt des Klageerhebung nicht bekannt ist. Es gilt Deutsches Recht, das UN Kaufrecht wird ausgeschlossen.